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Allgemeine Verkaufbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Version 6, gültig ab 29.1.2025

  1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln die Rechtsverhältnisse zwischen der jeweiligen als Verkäufer auftretenden Gesellschaft der Gruppe Impol (nachstehend „Verkäufer“ genannt) und ihren Käufern von Waren und Produkte aus dem Verkaufsprogramm (nachstehend „Käufer“ genannt). Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer und der Käufer vereinbaren bezüglich einzelner Rechte bzw. Pflichten ausdrücklich etwas anderes. Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Allgemeine Bedingungen werden nur für den Verkauf von Waren an juristische Personen angewendet.

1.2 Bei Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, die die einzelnen Rechte und Pflichten anders als diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln, bleiben die restlichen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen hiervon unberührt. Diese Allgemeinen Bedingungen gehen den Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers und jeglichen anderen Bedingungen, auf die sich dieser beruft, vor, es sei denn, der Verkäufer und Käufer vereinbaren mit einem formalen, von mindestens zwei (2) Vertretern des Verkäufers unterzeichneten Dokument schriftlich ausdrücklich etwas anderes. Der Käufer bestätigt durch die Annahme des Angebots, die Annahme der gelieferten Ware und/oder der Dienstleistungen des Verkäufers, den Vertragsabschluss, die jeweilige Aufgabe der Bestellung oder auf eine andere beiderseits akzeptable Weise, dass er diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen akzeptiert und ihnen in vollem Umfang zustimmt.

  1. VERTRAGSSCHLUSS und BESTELLUNG

2.1 Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer und der Käufer den schriftlichen Vertrag unterzeichnen oder wenn der Verkäufer und der Käufer über die wesentlichen Vertragsbestandteile gemäß diesen Bedingungen übereinkommen. Der Verkäufer und der Käufer können einen Vertrag abschließen, mit dem sie die Menge und Art der Waren bzw. Dienstleistungen, die Lieferfristen und den Preis für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbaren. Wird mit dem Vertrag eine nachträgliche Spezifikation der Waren vereinbart, so verpflichtet sich der Käufer, die Spezifikation des Auftrags innerhalb der vereinbarten Frist zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Spezifikation seitens des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und dem Käufer die Kosten des Rücktritts vom Vertrag in der in Ziffer 6 dieser Allgemeinen Bedingungen festgesetzten Höhe in Rechnung stellen. Übermittelt der Käufer einzelne Spezifikationen nicht fristgerecht gemäß diesem Vertrag, fordert ihn der Verkäufer zur Vorlage auf.

2.2 Die Bestellung erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Preisliste, des übermittelten Angebots oder des mit dem einzelnen Käufer abgeschlossenen Vertrags. Jeder Auftrag muss die Basisdaten über den Käufer sowie über Art, Menge, Preis und die gewünschte Lieferfrist der bestellten Waren enthalten. Der Auftrag ist dem Verkäufer in schriftlicher Form zu übermitteln (z. B.: per Post, Fax oder E-Mail) oder, falls zwischen dem Verkäufer und Käufer gesondert vereinbart, über andere elektronische Methoden wie EDI (elektronischer Datenaustausch). Durch den Auftrag wird der Käufer zum Kauf und zur Annahme der gesamten definierten Waren sowie zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises verpflichtet, erst danach kann er eventuelle Rechte geltend machen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2.3 Das Angebot verpflichtet den Verkäufer bis zu der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer des Angebots. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Käufer das Angebot innerhalb der Geltungsdauer des Angebots annimmt und dies dem Verkäufer mitteilt. Nimmt der Käufer das Angebot nach dem Ablauf seiner Gültigkeitsdauer an, so steht es dem Verkäufer frei, ob er einen solchen Auftrag annimmt oder nicht.

2.4 Nach Eingang des Auftrags vom Käufer stellt der Verkäufer diesem eine Auftragsbestätigung aus, in der die Basisdaten über den Käufer, die Art, Menge, den Preis der Waren und die bestätigte Lieferfrist sowie eventuelle andere Angaben im Zusammenhang mit dem Vertrag aufgeführt sind. Wenn der Käufer eine derartige Auftragsbestätigung nicht innerhalb von drei Tagen ablehnt oder dem Verkäufer nicht innerhalb von drei Tagen die unterzeichnete Auftragsbestätigung zurücksendet, so gilt, dass er mit dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung und den darin aufgeführten Bedingungen vollkommen einverstanden ist, und der Bestätigungsinhalt gilt als endgültig und zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als verbindlich.

2.5 Verweigert der Käufer die Bestätigung einer Auftragsbestätigung, die mit seiner Bestellung übereinstimmt, und wenn dem Verkäufer dadurch Kosten anfallen, so kann der Verkäufer die genannten Kosten dem Käufer in Rechnung stellen.

  1. AUSGABE BZW. ABFERTIGUNG UND WARENANNAHME

3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Auftrag dem Käufer bestätigt wird. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Lieferfrist in Fällen höherer Gewalt zu verlängern. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt oder das Ende von höherer Gewalt in Kenntnis zu setzen.

3.2 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, liefert der Verkäufer die Waren FCA Impol (Incoterms 2010) und zwar gemäß den Standardmethoden des Verkäufers für die Verpackung und Lieferung.

3.3 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, muss der Käufer auf eigene Kosten alle für die Zwecke der Versendung des Erzeugnisses erforderlichen Einfuhrlizenzen und andere Genehmigungen einholen und sie dem Verkäufer übermitteln.

3.4 Nimmt der Käufer die Waren nicht innerhalb der vereinbarten Frist an, ist der Verkäufer berechtig, ihm 10,00 EUR/t je angefangenen Tag des Verzugs als Kosten, die dem Verkäufer infolge des Annahmeverzugs des Käufers bei den Waren anfallen, in Rechnung zu stellen. Bei einem Verzug des Käufers bei der Übernahme der Waren geht die Gefahr der zufälligen Vernichtung oder Beschädigung der Ware an dem Tag, an dem er in Verzug gerät, auf den Käufer über. Der Betrag, den der Verkäufer monatlich fordern kann, ist auf fünf Prozent (5 %) des Werts der Ware, für die der der Käufer in Verzug ist, begrenzt. Im Fall, dass der Verkäufer die Erstattung der tatsächlich entstandenen Schadens fordert, der die bereits in Rechnung gestellten Kosten übersteigt, wird jeder zuvor gezahlte Betrag von einer solchen Forderung abgezogen, sofern er für dieselben Waren gezahlt wurde.

3.5 Der Verkäufer behält sich das Recht auf Teillieferungen vor.

  1. VERSCHIEBUNG VON LIEFERFRISTEN

4.1 Im Falle, dass der Käufer aus irgendwelchen Gründen auf eigenen Wunsch die vertraglich bestätigte Lieferfrist verschieben möchte und der Verkäufer sie ihm gewähren kann, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Rollkosten (Contango) oder andere angemessene Lagerkosten, die dem Verkäufer dabei anfallen, in Rechnung zu stellen.

  1. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Wenn sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses einer oder mehrere Faktoren des Kostenpreises (wie jegliche Schwankungen des Devisenkurses mit und ohne Einschränkungen, die Währungsregulierung, die Änderung der Abgaben, die Erhöhung der Arbeits-, Rohstoff-, Material-, Energieträgerkosten oder anderer Produktionskosten u. a..) erhöhen  - auch wenn dies aufgrund vorhersehbarer Umstände eintritt -, behält sich der Verkäufer das Recht vor, dem Käufer mit einer schriftlichen Mitteilung jederzeit vor der Warenlieferung den Warenpreis so zu erhöhen, dass dieser die tatsächliche Erhöhung der Kosten für den Verkäufer in Hinblick auf die Produktion oder die Warenlieferung widerspiegelt.

5.1 Die vereinbarten Preise enthalten keine Steuern, Abgaben oder irgendwelche Gebühren, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Mehrwertsteuer und Quellensteuern, die auf die gemäß diesem Vertrag gezahlten Beträge in Rechnung gestellt werden oder auf den genannten Beträgen basieren (zusammenfassend „Steuern“ genannt). Alle Steuern im Zusammenhang mit den gekauften Erzeugnissen gehen zu Lasten des Käufers (ausschließlich der Körperschaftsteuer), außer der Käufer legt eine für den Verkäufer und die entsprechenden Steuerbehörden akzeptable Freistellungsbescheinigung vor. Falls möglich, wird der Verkäufer die Steuern als gesonderten Posten auf der dem Käufer vorgelegten Rechnung berechnen. Gilt die vom Käufer vorgelegte Freistellungsbescheinigung als ungültig, so wird der Käufer dem Verkäufer den Steuerbetrag und die eventuellen Sanktionen sowie die diesbezüglichen Zinsen bezahlen.

5.2 Alle Zahlungen erfolgen auf der Grundlage der ausgestellten Rechnungen. Die Zahlungsfrist bzw. die Fälligkeit der Zahlung ist gemäß den vertraglichen Bestimmungen auf der Rechnung angegeben. Bei einem Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berechnenden Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.

Im Falle, dass die Zahlungsbedingungen bzw. die Zahlungen ein Versicherungsgegenstand sind (sei es bei der Versicherung, bei der das Limit des Käufers beim Verkäufer versichert ist oder in Form einer anderen Art der Absicherung (z. B. Akkreditiv, Bankgarantie u. Ä.)), dann gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • wenn die offenen Schulden des Käufers zuzüglich des Werts der neuen Warenlieferung das gegenwärtig geltende Versicherungslimit beim Verkäufer nicht überschreiten, wobei die Höhe des Versicherungslimits von der Versicherung des Verkäufers festgelegt und geändert werden kann, oder
  • wenn der gesamte offene Schuldbetrag des Käufers gegenüber dem Verkäufer zuzüglich des Werts der neuen Ausrüstung gedeckt sind bzw. mit einer anderen Art von Sicherheit abgesichert sind (z. B. Akkreditiv, Bankgarantie u. Ä.).

Sollte keiner der Bedingungen aus dem vorherigen Absatz erfüllt sein, dann hat der Verkäufer das Recht, die Zahlungsbedingungen einseitig in eine „Vorauszahlung“ zu ändern bzw. hat er das Recht, die Zahlung des Kaufpreises vor der Warenlieferung zu fordern.

Im Falle der Nichtzahlung fälliger und unbezahlter Verpflichtungen oder der Nichterfüllung anderer vertraglicher Verpflichtungen durch den Käufer aus einem Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer hat der Verkäufer das Recht, nach eigenem Ermessen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: i) die Lieferung der Ware zu stoppen, unabhängig von den bereits vereinbarten Lieferterminen; ii) die Beschaffung von Rohstoffen und die Produktion von Produkten für den Käufer einseitig ohne vorherige Ankündigung an den Käufer auszusetzen und infolgedessen eine längere Lieferzeit als ursprünglich vereinbart festzulegen; iii) oder nach vorheriger Mahnung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten und dem Käufer die Kosten des Rücktritts in Rechnung stellen. In diesen Fällen haftet der Verkäufer nicht für Schäden oder Kosten, die dem Käufer oder Dritten infolge der Nichtlieferung der Produkte (einschließlich der Einstellung der Lieferung der Ware und der Festlegung einer längeren Lieferfrist) oder des Rücktritts vom Vertrag entstehen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Verkäufer stellt der Verkäufer dem Käufer alle angemessenen Kosten in Rechnung, die mit dem Rücktritt vom Vertrag verbunden sind. Im Falle der Setzung einer längeren Lieferzeit als vereinbart wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die neuen Liefertermine informieren, nachdem der Käufer alle seine fälligen Verpflichtungen bezahlt und seine sonstigen ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

Die Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag, die Zinsen sowie sonstigen eventuellen Forderungen können auch durch Aufrechnung, Assignation, Forderungsabtretung, bzw. soweit möglich, auch durch die multilaterale Aufrechnung über AJPES (Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen) oder das Onlinesystem Ekompenzacije bzw. auf eine andere ähnliche Weise beglichen werden. Es gilt, dass die Zahlung mit den aufgeführten Finanzinstrumenten die übliche Methode zur Zahlung der Forderungen darstellt.

5.3 Bei einer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit in der EU werden die Waren ohne erhobene MwSt. an den Käufer geliefert, wenn der Käufer im MwSt.-Register für die grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit in der EU eingetragen ist.

5.4 Der Käufer muss dem Verkäufer seine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die als solche auch aus den Daten im MwSt.-Informationsaustauschsystem (MIAS System) ersichtlich ist, übermitteln. Der Käufer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit die Gültigkeit der MwSt.-Identifikationsnummer aufrecht zu erhalten. Übermittelt der Käufer eine ungültige MwSt.-Identifikationsnummer oder wenn es während der Vertragslaufzeit zu einer Änderung der MwSt.-Identifikationsnummer (einschließlich Ablauf der Geltungsdauer der MwSt.-Identifikationsnummer) kommt und der Käufer dem Verkäufer nicht innerhalb 1 (eines) Tages ab dem Datum der Änderung eine schriftliche Mitteilung über die Änderung zukommen lässt, muss der Käufer dem Verkäufer die MwSt. zu dem am Tag des Entstehens des MwSt.-Anspruchs in der Republik Slowenien geltenden Satz sowie alle anderen damit im Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Bußgelder, Verzugszinsen usw.) innerhalb von 3 (drei) Tag nach Mitteilung des Verkäufers an den Käufer bezahlen.

5.5 Der Käufer verpflichtet sich, keine der Forderungen gegen den Verkäufer ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

  1. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

6.1 Der Käufer kann spätestens bis zur Abfertigung der Waren schriftlich vom Vertrag zurücktreten, in diesem Fall muss er dem Verkäufer jedoch für die bis dahin entstandenen Kosten des Verkäufers aufkommen. Die Rücktrittskosten (Rücktrittsgebühr) muss der Käufer dem Verkäufer auch dann bezahlen, wenn der Verkäufer aufgrund des Verschuldens des Käufers vom Vertrag bzw. Auftrag zurücktritt. Die Rücktrittskosten umfassen: die Differenz zwischen dem Vertragswert des Aluminiumrohstoffes am Tag des Vertragsschlusses/der Aufgabe der Bestellung und dem Marktwert zum Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung, die Arbeitskosten, Dienstleistungskosten, Finanzierungskosten sowie die sonstigen infolge des Vertragsrücktritts angefallenen Kosten.

6.2 Neben allen anderen dem Verkäufer zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln kann der Verkäufer den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn der Käufer: (i) keinen der gemäß dem Vertrag zu bezahlenden Beträge zahlt und dem trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mahnung des Verkäufers über die Nichtzahlung nachkommt; (ii) erheblich die Pflichten aus dem Vertrag verletzt; oder (iii) zahlungsunfähig wird oder gegen ihn ein Konkursverfahren eingeleitet wird.

6.3 Wird nach Vertragsschluss festgestellt, dass der Käufer seine vertraglichen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, kann der Verkäufer vor Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten vom Käufer eine angemessene Sicherheit für dessen Verbindlichkeiten bzw. die Bezahlung des Kaufpreises durch eine Vorschusszahlung verlangen. Bis dahin kann der Verkäufer die Warenlieferung an den Käufer zurückhalten. Nach Ablauf der dem Käufer seitens des Verkäufers zur Gewährleistung von zusätzlichen Sicherheiten bzw. zur Zahlung eines Vorschusses festgesetzten Frist kann der Verkäufer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten.

  1. VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Die Waren bleiben auch nach der Übergabe in den Besitz des Käufers im Eigentum des Verkäufers, und zwar so lange, bis der Käufer den Kaufpreis in voller Höhe sowie eventuelle andere Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer (insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen u. Ä.) beglichen hat. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers unterliegenden Erzeugnisse berechtigt oder kann diese zu Produktionszwecken verwenden, unter der Voraussetzung, dass dies den normalen Betriebsablauf des Käufers darstellt und dass der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht in Verzug ist. Alle Forderungen, die der Käufer aus dem Weiterverkauf der Waren, die ihm der Verkäufer auf der Grundlage des verlängerten Eigentumsvorbehalts geliefert hat, erhält, werden gemäß Vertrag (d. h. gemäß dem gegenständlichen Kaufvertrag) vom Käufer bereits im Voraus zur Sicherung seiner Forderungen an den Verkäufer, die er auf der Grundlage des Kaufvertrags aus dem Titel des nicht bezahlten Kaufpreises erlangt hat, abgetreten (zediert). Der Verkäufer wird diese Forderungen bereits im Voraus annehmen. Wenn der Käufer die Waren nicht im Rahmen seines üblichen Betriebsprozesses verwendet oder wenn der Käufer mit der Bezahlung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist, dann muss der Käufer seinen Kunden (Abnehmer) über den Abtritt der Forderungen und den verlängerten Vorbehalt des Eigentumsrechts an der Ware informieren. Der Käufer muss dem Verkäufer alle Angaben zusichern, die der Verkäufer zur eventuellen Eintreibung der abgetretenen Forderungen benötigen könnte.

  1. GEWÄHRLEISTUNG und MÄNGELRÜGE sowie BEGRENZUNG DER HAFTUNG

8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort bzw. sobald wie möglich zu überprüfen. Eventuelle offensichtliche Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich zu beanstanden, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Lieferung. Bei verdeckten Mängeln sind diese vom Käufer unverzüglich zu beanstanden, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach deren Feststellung. Der Verkäufer haftet nicht für verdeckte Mängel, die nach Ablauf von 180 Tagen ab Erhalt der Waren sichtbar werden.

8.2 Bei der Warenlieferung ist eine Abweichung der Waren um +/- 10 % bzw. max. 3 t je einzelnen Auftragsposten zulässig, wobei eine solche Abweichung nicht als (quantitativer) Sachmangel gilt.

8.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus Mängelrügen für alle Waren, für die der Käufer eine Gewährleistung hat und über die er den Verkäufer fristgerecht über die Mängel in Kenntnis gesetzt hat, innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu regeln.

8.4 Jegliche physische Schäden an den Waren infolge von Stößen, Umfallen, Blitzschlag, unsachgemäßem Verpacken usw. sind nicht Gegenstand der Gewährleistung, außer der Käufer weist eindeutig nach, dass er solche Waren bei der Unterzeichnung der Annahmebestätigung erhalten hat.

8.5 Auch unsachgemäße Verwendung, Bearbeitung und Lagerung führen zum Verlust der Gewährleistung.

8.6 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Käufer infolge von Verzügen des Verkäufers bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aufgrund unrichtiger oder ungenauer Angaben, Spezifikationen, Projekte oder anderer seitens des Käufers bereitgestellter Informationen entstehen würden.

8.7 Der Verkäufer haftet nicht für unmittelbar an den Waren entstandene Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, die Beschädigung anderer Gegenstände des Käufers, Schäden infolge von Funktionsstörungen der Ausrüstung, Produktionsstillstände und/oder andere materielle und immaterielle Schäden des Käufers.

8.8 In allen Fällen der Schadenshaftung des Verkäufers ist die Gesamt- und Maximalhaftung des Verkäufers und mit ihm verbundener Personen, Mitarbeiter, Geschäftsführer und Unterauftragnehmer auf den Wert der Waren, die den Schadensfall verursachten, begrenzt.

  1. HÖHERE GEWALT

9.1 Der Verkäufer haftet nicht für eventuelle Nichterfüllungen oder Verzüge, verursacht durch höhere Gewalt wie zum Beispiel Streiks, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Unfälle, Verkehrsstaus, Handlungen irgendeiner Regierungsgewalt, Kriege, Aufstände und Ausschreitungen, Epidemien oder andere unvorhersehbare Ereignisse. Des Weiteren haftet der Verkäufer nicht für Ausfälle oder Verzüge, verursacht durch Mangel an Arbeitskräften, Rohstoffen, Produktionskapazitäten, Energieknappheit oder unzureichende Transportmöglichkeiten.

  1. VERÄNDERTE UMSTÄNDE

10.1 Unabhängig von der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, kann der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nach Geltendmachung dieser Klausel mit dem Käufer eine Änderung der entsprechenden Vertragsbedingungen verhandeln, wenn er nachweist, dass:

  • die fortgesetzte Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Verringerung seiner Produktionskapazität usw.), und von dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erwartet werden konnte, dass es berücksichtigt werden konnte, übermäßig erschwert wurde, und dass
  • er das Ereignis bzw. dessen Folgen nicht umgehen bzw. nicht beseitigen konnte.

10.2 Wenn der Verkäufer und der Käufer keine Änderungen der entsprechenden Vertragsbedingungen vereinbaren, dann hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

  1. EINHALTUNG VON SANKTIONEN

11.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Richtlinien einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle aktuellen und zukünftigen Sanktionen, Beschränkungen oder Maßnahmen der Republik Slowenien, der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder einer anderen zuständigen internationalen Organisation, insbesondere in Bezug auf Sanktionen und Maßnahmen gegen die Russische Föderation und Belarus (z. B. Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates und Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates).

11.2 Der Käufer versichert, dass die Erfüllung dieses Vertrags und alle damit verbundenen Handlungen oder Unterlassungen nicht gegen geltende Sanktionen, Maßnahmen oder Beschränkungen verstoßen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) und verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Einhaltung sicherzustellen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich über jede tatsächliche oder potenzielle Vertragswidrigkeit zu informieren.

11.3 Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich der Verkäufer das Recht vor: (i) den Vertrag und alle im Rahmen dieses Vertrags erteilten Bestellungen sowie alle anderen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Vereinbarungen unverzüglich zu kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz oder Entschädigung besteht; (ii) vom Käufer alle Kosten, Schäden oder Verluste zurückzufordern, die infolge einer solchen Nichtkonformität entstanden sind. Der Käufer erkennt an und übernimmt die volle Verantwortung für alle direkten, indirekten oder Folgeschäden, Strafen oder Verluste, die dem Verkäufer infolge eines Verstoßes des Käufers gegen diese Bestimmungen entstehen. Darüber hinaus behält sich der Verkäufer das Recht vor, Zahlungen oder Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zurückzuhalten, bis die Einhaltung zur Zufriedenheit des Verkäufers sichergestellt ist.

  1. WAHRUNG DER VERTRAULICHKEIT

12.1 Der Käufer und der Verkäufer werden vertrauliche Angaben, die aus dem Vertragsverhältnis und dem Vertragsunterlagen hervorgehen, vertraulich behandeln, wie im Vertrag über den Schutz vertraulicher Informationen vereinbart, jedoch mindestens mit derselben Sorgfalt, mit der sie die eigenen vertraulichen Informationen schützen, und werden sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Keine der Parteien darf die Angaben aus dem vorstehenden Absatz ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weitergeben oder sie zu Zwecken verwenden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag stehen.

12.2 Als Geschäftsgeheimnis gelten auch Skizzen, Schemas, Kalkulationen, Anleitungen, Listen, Schreiben, Aufzeichnungen, Vertragsurkunden und andere Angaben in materialisierter oder nicht materialisierter Form.

  1. ANWENDBARES RECHT

13.1 Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, dem Vertrag, diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie allen eventuellen Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen hervorgehen, ist ausschließlich das Recht der Republik Slowenien – gemäß dem der Vertrag und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch ausgelegt werden – anzuwenden, wobei die Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf – CISG) ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die entsprechenden Bestimmungen der slowenischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften regeln alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht ausdrücklich in den Verträgen oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen definiert sind.

13.2 Die Parteien werden versuchen, Streitigkeiten auf gütlichem Wege beizulegen. Sollten sie dabei erfolglos bleiben, ist für die Entscheidung das Gericht in Maribor, Slowenien zuständig.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Eine etwaige Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen aus den Allgemeinen Bedingungen oder Rechtsgeschäften hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Bedingungen und/oder Rechtsgeschäften, für die diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten.

14.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in slowenischer, deutscher und englischer Sprache verfügbar. Im Falle von Unklarheiten oder Unstimmigkeiten werden die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in slowenischer Sprache angewandt. Sofern der Verkäufer und Käufer aus verschiedenen Ländern kommen, verläuft die Kommunikation zwischen ihnen in englischer oder deutscher Sprache, und zwar im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. gemäß der zwischen den beiden Parteien etablierten Praxis.

14.3 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie alle Änderungen treten an dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite des Verkäufers – www.impol.si in Kraft. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten unbefristet bzw. bis zu deren Änderung. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss die Gültigkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu prüfen und deren eventuelle Änderungen auf der Internetseite des Verkäufers zu verfolgen.

Datum der Veröffentlichung auf der Internetseite: 29.1.2025