ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Version 6, gültig ab 29.1.2025
- GEGENSTAND
UND ANWENDUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN
1.1 Diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen regeln die Rechtsverhältnisse zwischen der jeweiligen als
Verkäufer auftretenden Gesellschaft der Gruppe Impol (nachstehend „Verkäufer“
genannt) und ihren Käufern von Waren und Produkte aus dem Verkaufsprogramm
(nachstehend „Käufer“ genannt). Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten
für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, es sei denn,
der Verkäufer und der Käufer vereinbaren bezüglich einzelner Rechte bzw.
Pflichten ausdrücklich etwas anderes. Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Allgemeine Bedingungen werden nur für
den Verkauf von Waren an juristische Personen angewendet.
1.2 Bei Vereinbarungen zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer, die die einzelnen Rechte und Pflichten anders als
diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln, bleiben die restlichen
Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen hiervon unberührt. Diese Allgemeinen
Bedingungen gehen den Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers und jeglichen
anderen Bedingungen, auf die sich dieser beruft, vor, es sei denn, der
Verkäufer und Käufer vereinbaren mit einem formalen, von mindestens zwei (2)
Vertretern des Verkäufers unterzeichneten Dokument schriftlich ausdrücklich
etwas anderes. Der Käufer bestätigt durch die Annahme des Angebots, die Annahme
der gelieferten Ware und/oder der Dienstleistungen des Verkäufers, den
Vertragsabschluss, die jeweilige Aufgabe der Bestellung oder auf eine andere
beiderseits akzeptable Weise, dass er diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen
akzeptiert und ihnen in vollem Umfang zustimmt.
- VERTRAGSSCHLUSS
und BESTELLUNG
2.1 Der Vertrag zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer und der Käufer den
schriftlichen Vertrag unterzeichnen oder wenn der Verkäufer und der Käufer über
die wesentlichen Vertragsbestandteile gemäß diesen Bedingungen übereinkommen.
Der Verkäufer und der Käufer können einen Vertrag abschließen, mit dem sie die
Menge und Art der Waren bzw. Dienstleistungen, die Lieferfristen und den Preis
für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbaren. Wird mit dem Vertrag eine
nachträgliche Spezifikation der Waren vereinbart, so verpflichtet sich der
Käufer, die Spezifikation des Auftrags innerhalb der vereinbarten Frist zu
übermitteln. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Spezifikation seitens des
Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und dem Käufer die Kosten
des Rücktritts vom Vertrag in der in Ziffer 6 dieser Allgemeinen Bedingungen
festgesetzten Höhe in Rechnung stellen. Übermittelt der Käufer einzelne
Spezifikationen nicht fristgerecht gemäß diesem Vertrag, fordert ihn der Verkäufer
zur Vorlage auf.
2.2 Die Bestellung erfolgt auf der
Grundlage der jeweils geltenden Preisliste, des übermittelten Angebots oder des
mit dem einzelnen Käufer abgeschlossenen Vertrags. Jeder Auftrag muss die
Basisdaten über den Käufer sowie über Art, Menge, Preis und die gewünschte
Lieferfrist der bestellten Waren enthalten. Der Auftrag ist dem Verkäufer in
schriftlicher Form zu übermitteln (z. B.: per Post, Fax oder E-Mail) oder,
falls zwischen dem Verkäufer und Käufer gesondert vereinbart, über andere
elektronische Methoden wie EDI (elektronischer Datenaustausch). Durch den
Auftrag wird der Käufer zum Kauf und zur Annahme der gesamten definierten Waren
sowie zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises verpflichtet, erst danach kann er
eventuelle Rechte geltend machen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.3 Das Angebot verpflichtet den
Verkäufer bis zu der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer des Angebots. Der
Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Käufer das Angebot innerhalb der
Geltungsdauer des Angebots annimmt und dies dem Verkäufer mitteilt. Nimmt der
Käufer das Angebot nach dem Ablauf seiner Gültigkeitsdauer an, so steht es dem
Verkäufer frei, ob er einen solchen Auftrag annimmt oder nicht.
2.4 Nach Eingang des Auftrags vom Käufer
stellt der Verkäufer diesem eine Auftragsbestätigung aus, in der die Basisdaten
über den Käufer, die Art, Menge, den Preis der Waren und die bestätigte
Lieferfrist sowie eventuelle andere Angaben im Zusammenhang mit dem Vertrag
aufgeführt sind. Wenn der Käufer eine derartige Auftragsbestätigung nicht
innerhalb von drei Tagen ablehnt oder dem Verkäufer nicht innerhalb von drei
Tagen die unterzeichnete Auftragsbestätigung zurücksendet, so gilt, dass er mit
dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung und den darin aufgeführten Bedingungen
vollkommen einverstanden ist, und der Bestätigungsinhalt gilt als endgültig und
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als verbindlich.
2.5 Verweigert der Käufer die
Bestätigung einer Auftragsbestätigung, die mit seiner Bestellung übereinstimmt,
und wenn dem Verkäufer dadurch Kosten anfallen, so kann der Verkäufer die
genannten Kosten dem Käufer in Rechnung stellen.
- AUSGABE
BZW. ABFERTIGUNG UND WARENANNAHME
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag,
an dem der Auftrag dem Käufer bestätigt wird. Der Verkäufer behält sich das
Recht vor, die Lieferfrist in Fällen höherer Gewalt zu verlängern. Der
Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt oder das
Ende von höherer Gewalt in Kenntnis zu setzen.
3.2 Sofern schriftlich nichts anderes
vereinbart wurde, liefert der Verkäufer die Waren FCA Impol (Incoterms 2010)
und zwar gemäß den Standardmethoden des Verkäufers für die Verpackung und
Lieferung.
3.3 Sofern schriftlich nichts anderes
vereinbart wurde, muss der Käufer auf eigene Kosten alle für die Zwecke der
Versendung des Erzeugnisses erforderlichen Einfuhrlizenzen und andere
Genehmigungen einholen und sie dem Verkäufer übermitteln.
3.4 Nimmt der Käufer die Waren nicht
innerhalb der vereinbarten Frist an, ist der Verkäufer berechtig, ihm 10,00
EUR/t je angefangenen Tag des Verzugs als Kosten, die dem Verkäufer infolge des
Annahmeverzugs des Käufers bei den Waren anfallen, in Rechnung zu stellen. Bei
einem Verzug des Käufers bei der Übernahme der Waren geht die Gefahr der
zufälligen Vernichtung oder Beschädigung der Ware an dem Tag, an dem er in
Verzug gerät, auf den Käufer über. Der Betrag, den der Verkäufer monatlich
fordern kann, ist auf fünf Prozent (5 %) des Werts der Ware, für die der
der Käufer in Verzug ist, begrenzt. Im Fall, dass der Verkäufer die Erstattung
der tatsächlich entstandenen Schadens fordert, der die bereits in Rechnung
gestellten Kosten übersteigt, wird jeder zuvor gezahlte Betrag von einer
solchen Forderung abgezogen, sofern er für dieselben Waren gezahlt wurde.
3.5 Der Verkäufer behält sich das Recht
auf Teillieferungen vor.
- VERSCHIEBUNG
VON LIEFERFRISTEN
4.1 Im Falle, dass der Käufer aus
irgendwelchen Gründen auf eigenen Wunsch die vertraglich bestätigte Lieferfrist
verschieben möchte und der Verkäufer sie ihm gewähren kann, behält sich der
Verkäufer das Recht vor, die Rollkosten (Contango) oder andere angemessene
Lagerkosten, die dem Verkäufer dabei anfallen, in Rechnung zu stellen.
- PREIS
UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Wenn sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses
einer oder mehrere Faktoren des Kostenpreises (wie jegliche Schwankungen des
Devisenkurses mit und ohne Einschränkungen, die Währungsregulierung, die
Änderung der Abgaben, die Erhöhung der Arbeits-, Rohstoff-, Material-,
Energieträgerkosten oder anderer Produktionskosten u. a..) erhöhen - auch
wenn dies aufgrund vorhersehbarer Umstände eintritt -, behält sich der
Verkäufer das Recht vor, dem Käufer mit einer schriftlichen Mitteilung
jederzeit vor der Warenlieferung den Warenpreis so zu erhöhen, dass dieser die
tatsächliche Erhöhung der Kosten für den Verkäufer in Hinblick auf die
Produktion oder die Warenlieferung widerspiegelt.
5.1 Die vereinbarten Preise enthalten
keine Steuern, Abgaben oder irgendwelche Gebühren, einschließlich aber nicht
beschränkt auf die Mehrwertsteuer und Quellensteuern, die auf die gemäß diesem
Vertrag gezahlten Beträge in Rechnung gestellt werden oder auf den genannten
Beträgen basieren (zusammenfassend „Steuern“ genannt). Alle Steuern im
Zusammenhang mit den gekauften Erzeugnissen gehen zu Lasten des Käufers
(ausschließlich der Körperschaftsteuer), außer der Käufer legt eine für den
Verkäufer und die entsprechenden Steuerbehörden akzeptable
Freistellungsbescheinigung vor. Falls möglich, wird der Verkäufer die Steuern
als gesonderten Posten auf der dem Käufer vorgelegten Rechnung berechnen. Gilt
die vom Käufer vorgelegte Freistellungsbescheinigung als ungültig, so wird der
Käufer dem Verkäufer den Steuerbetrag und die eventuellen Sanktionen sowie die
diesbezüglichen Zinsen bezahlen.
5.2 Alle Zahlungen erfolgen auf der
Grundlage der ausgestellten Rechnungen. Die Zahlungsfrist bzw. die Fälligkeit
der Zahlung ist gemäß den vertraglichen Bestimmungen auf der Rechnung
angegeben. Bei einem Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die gemäß den
anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berechnenden Verzugszinsen in Rechnung zu
stellen.
Im Falle, dass die Zahlungsbedingungen
bzw. die Zahlungen ein Versicherungsgegenstand sind (sei es bei der
Versicherung, bei der das Limit des Käufers beim Verkäufer versichert ist oder
in Form einer anderen Art der Absicherung (z. B. Akkreditiv, Bankgarantie u.
Ä.)), dann gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- wenn die offenen Schulden des Käufers zuzüglich des Werts der
neuen Warenlieferung das gegenwärtig geltende Versicherungslimit beim
Verkäufer nicht überschreiten, wobei die Höhe des Versicherungslimits von
der Versicherung des Verkäufers festgelegt und geändert werden kann, oder
- wenn der gesamte offene Schuldbetrag des Käufers gegenüber dem
Verkäufer zuzüglich des Werts der neuen Ausrüstung gedeckt sind bzw. mit
einer anderen Art von Sicherheit abgesichert sind (z. B. Akkreditiv,
Bankgarantie u. Ä.).
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Sollte keiner der Bedingungen aus dem
vorherigen Absatz erfüllt sein, dann hat der Verkäufer das Recht, die
Zahlungsbedingungen einseitig in eine „Vorauszahlung“ zu ändern bzw. hat er das
Recht, die Zahlung des Kaufpreises vor der Warenlieferung zu fordern.
Im Falle der Nichtzahlung fälliger und unbezahlter Verpflichtungen
oder der Nichterfüllung anderer vertraglicher Verpflichtungen durch den Käufer
aus einem Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer hat der Verkäufer das
Recht, nach eigenem Ermessen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu
ergreifen: i) die Lieferung der Ware zu stoppen, unabhängig von den bereits
vereinbarten Lieferterminen; ii) die Beschaffung von Rohstoffen und die
Produktion von Produkten für den Käufer einseitig ohne vorherige Ankündigung an
den Käufer auszusetzen und infolgedessen eine längere Lieferzeit als
ursprünglich vereinbart festzulegen; iii) oder nach vorheriger Mahnung an den
Käufer vom Vertrag zurückzutreten und dem Käufer die Kosten des Rücktritts in
Rechnung stellen. In diesen Fällen haftet der Verkäufer nicht für Schäden oder
Kosten, die dem Käufer oder Dritten infolge der Nichtlieferung der Produkte
(einschließlich der Einstellung der Lieferung der Ware und der Festlegung einer
längeren Lieferfrist) oder des Rücktritts vom Vertrag entstehen. Im Falle des
Rücktritts vom Vertrag durch den Verkäufer stellt der Verkäufer dem Käufer alle
angemessenen Kosten in Rechnung, die mit dem Rücktritt vom Vertrag verbunden
sind. Im Falle der Setzung einer längeren Lieferzeit als vereinbart wird der
Verkäufer den Käufer unverzüglich über die neuen Liefertermine informieren,
nachdem der Käufer alle seine fälligen Verpflichtungen bezahlt und seine
sonstigen ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.
Die Forderungen aus dem abgeschlossenen
Vertrag, die Zinsen sowie sonstigen eventuellen Forderungen können auch durch
Aufrechnung, Assignation, Forderungsabtretung, bzw. soweit möglich, auch durch
die multilaterale Aufrechnung über AJPES (Agentur der Republik Slowenien für
öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen) oder das Onlinesystem
Ekompenzacije bzw. auf eine andere ähnliche Weise beglichen werden. Es gilt,
dass die Zahlung mit den aufgeführten Finanzinstrumenten die übliche Methode
zur Zahlung der Forderungen darstellt.
5.3 Bei einer grenzüberschreitenden
Geschäftstätigkeit in der EU werden die Waren ohne erhobene MwSt. an den Käufer
geliefert, wenn der Käufer im MwSt.-Register für die grenzüberschreitenden
Geschäftstätigkeit in der EU eingetragen ist.
5.4 Der Käufer muss dem Verkäufer seine
gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die als solche auch aus den Daten
im MwSt.-Informationsaustauschsystem (MIAS System) ersichtlich ist,
übermitteln. Der Käufer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit
die Gültigkeit der MwSt.-Identifikationsnummer aufrecht zu erhalten.
Übermittelt der Käufer eine ungültige MwSt.-Identifikationsnummer oder wenn es
während der Vertragslaufzeit zu einer Änderung der MwSt.-Identifikationsnummer
(einschließlich Ablauf der Geltungsdauer der MwSt.-Identifikationsnummer) kommt
und der Käufer dem Verkäufer nicht innerhalb 1 (eines) Tages ab dem Datum der
Änderung eine schriftliche Mitteilung über die Änderung zukommen lässt, muss
der Käufer dem Verkäufer die MwSt. zu dem am Tag des Entstehens des
MwSt.-Anspruchs in der Republik Slowenien geltenden Satz sowie alle anderen
damit im Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Bußgelder, Verzugszinsen usw.)
innerhalb von 3 (drei) Tag nach Mitteilung des Verkäufers an den Käufer bezahlen.
5.5 Der Käufer verpflichtet sich, keine
der Forderungen gegen den Verkäufer ohne seine vorherige schriftliche
Zustimmung an Dritte abzutreten.
- RÜCKTRITT
VOM VERTRAG
6.1 Der Käufer kann spätestens bis zur
Abfertigung der Waren schriftlich vom Vertrag zurücktreten, in diesem Fall muss
er dem Verkäufer jedoch für die bis dahin entstandenen Kosten des Verkäufers
aufkommen. Die Rücktrittskosten (Rücktrittsgebühr) muss der Käufer dem
Verkäufer auch dann bezahlen, wenn der Verkäufer aufgrund des Verschuldens des
Käufers vom Vertrag bzw. Auftrag zurücktritt. Die Rücktrittskosten umfassen:
die Differenz zwischen dem Vertragswert des Aluminiumrohstoffes am Tag des
Vertragsschlusses/der Aufgabe der Bestellung und dem Marktwert zum Zeitpunkt
des Eingangs der Rücktrittserklärung, die Arbeitskosten, Dienstleistungskosten,
Finanzierungskosten sowie die sonstigen infolge des Vertragsrücktritts
angefallenen Kosten.
6.2 Neben allen anderen dem Verkäufer
zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln kann der Verkäufer den Vertrag ohne
Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn der Käufer: (i) keinen der gemäß
dem Vertrag zu bezahlenden Beträge zahlt und dem trotz schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mahnung des
Verkäufers über die Nichtzahlung nachkommt; (ii) erheblich die Pflichten aus
dem Vertrag verletzt; oder (iii) zahlungsunfähig wird oder gegen ihn ein
Konkursverfahren eingeleitet wird.
6.3 Wird nach Vertragsschluss
festgestellt, dass der Käufer seine vertraglichen Verbindlichkeiten nicht
erfüllen kann, kann der Verkäufer vor Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
vom Käufer eine angemessene Sicherheit für dessen Verbindlichkeiten bzw. die
Bezahlung des Kaufpreises durch eine Vorschusszahlung verlangen. Bis dahin kann
der Verkäufer die Warenlieferung an den Käufer zurückhalten. Nach Ablauf der
dem Käufer seitens des Verkäufers zur Gewährleistung von zusätzlichen
Sicherheiten bzw. zur Zahlung eines Vorschusses festgesetzten Frist kann der
Verkäufer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten.
- VERLÄNGERTER
EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Die Waren bleiben auch nach der
Übergabe in den Besitz des Käufers im Eigentum des Verkäufers, und zwar so
lange, bis der Käufer den Kaufpreis in voller Höhe sowie eventuelle andere
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer (insbesondere die gesetzlichen
Verzugszinsen u. Ä.) beglichen hat. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der dem
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers unterliegenden Erzeugnisse berechtigt oder
kann diese zu Produktionszwecken verwenden, unter der Voraussetzung, dass dies
den normalen Betriebsablauf des Käufers darstellt und dass der Käufer mit
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht in Verzug ist.
Alle Forderungen, die der Käufer aus dem Weiterverkauf der Waren, die ihm der
Verkäufer auf der Grundlage des verlängerten Eigentumsvorbehalts geliefert hat,
erhält, werden gemäß Vertrag (d. h. gemäß dem gegenständlichen Kaufvertrag) vom
Käufer bereits im Voraus zur Sicherung seiner Forderungen an den Verkäufer, die
er auf der Grundlage des Kaufvertrags aus dem Titel des nicht bezahlten
Kaufpreises erlangt hat, abgetreten (zediert). Der Verkäufer wird diese
Forderungen bereits im Voraus annehmen. Wenn der Käufer die Waren nicht im
Rahmen seines üblichen Betriebsprozesses verwendet oder wenn der Käufer mit der
Bezahlung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist, dann
muss der Käufer seinen Kunden (Abnehmer) über den Abtritt der Forderungen und
den verlängerten Vorbehalt des Eigentumsrechts an der Ware informieren. Der
Käufer muss dem Verkäufer alle Angaben zusichern, die der Verkäufer zur
eventuellen Eintreibung der abgetretenen Forderungen benötigen könnte.
- GEWÄHRLEISTUNG
und MÄNGELRÜGE sowie BEGRENZUNG DER HAFTUNG
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die
Waren sofort bzw. sobald wie möglich zu überprüfen. Eventuelle offensichtliche
Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich zu beanstanden, spätestens jedoch
innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Lieferung. Bei verdeckten Mängeln sind
diese vom Käufer unverzüglich zu beanstanden, spätestens jedoch innerhalb von 8
Tagen nach deren Feststellung. Der Verkäufer haftet nicht für verdeckte Mängel,
die nach Ablauf von 180 Tagen ab Erhalt der Waren sichtbar werden.
8.2 Bei der Warenlieferung ist eine
Abweichung der Waren um +/- 10 % bzw. max. 3 t je einzelnen
Auftragsposten zulässig, wobei eine solche Abweichung nicht als (quantitativer)
Sachmangel gilt.
8.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, die
Ansprüche aus Mängelrügen für alle Waren, für die der Käufer eine
Gewährleistung hat und über die er den Verkäufer fristgerecht über die Mängel
in Kenntnis gesetzt hat, innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu
regeln.
8.4 Jegliche physische Schäden an den
Waren infolge von Stößen, Umfallen, Blitzschlag, unsachgemäßem Verpacken usw.
sind nicht Gegenstand der Gewährleistung, außer der Käufer weist eindeutig
nach, dass er solche Waren bei der Unterzeichnung der Annahmebestätigung
erhalten hat.
8.5 Auch unsachgemäße Verwendung,
Bearbeitung und Lagerung führen zum Verlust der Gewährleistung.
8.6 Der Verkäufer haftet nicht für
Schäden, die dem Käufer infolge von Verzügen des Verkäufers bei der Erfüllung
seiner vertraglichen Pflichten aufgrund unrichtiger oder ungenauer Angaben,
Spezifikationen, Projekte oder anderer seitens des Käufers bereitgestellter
Informationen entstehen würden.
8.7 Der Verkäufer haftet nicht für
unmittelbar an den Waren entstandene Schäden, insbesondere nicht für
entgangenen Gewinn, die Beschädigung anderer Gegenstände des Käufers, Schäden
infolge von Funktionsstörungen der Ausrüstung, Produktionsstillstände und/oder
andere materielle und immaterielle Schäden des Käufers.
8.8 In allen Fällen der Schadenshaftung
des Verkäufers ist die Gesamt- und Maximalhaftung des Verkäufers und mit ihm
verbundener Personen, Mitarbeiter, Geschäftsführer und Unterauftragnehmer auf
den Wert der Waren, die den Schadensfall verursachten, begrenzt.
- HÖHERE
GEWALT
9.1 Der Verkäufer haftet nicht für
eventuelle Nichterfüllungen oder Verzüge, verursacht durch höhere Gewalt wie
zum Beispiel Streiks, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Unfälle,
Verkehrsstaus, Handlungen irgendeiner Regierungsgewalt, Kriege, Aufstände und
Ausschreitungen, Epidemien oder andere unvorhersehbare Ereignisse. Des Weiteren
haftet der Verkäufer nicht für Ausfälle oder Verzüge, verursacht durch Mangel
an Arbeitskräften, Rohstoffen, Produktionskapazitäten, Energieknappheit oder
unzureichende Transportmöglichkeiten.
- VERÄNDERTE
UMSTÄNDE
10.1 Unabhängig von der Verpflichtung
der Vertragsparteien zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, kann der
Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nach Geltendmachung dieser Klausel
mit dem Käufer eine Änderung der entsprechenden Vertragsbedingungen verhandeln,
wenn er nachweist, dass:
- die fortgesetzte Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen
aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb der Kontrolle des Verkäufers
liegt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Verringerung seiner
Produktionskapazität usw.), und von dem zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht erwartet werden konnte, dass es berücksichtigt
werden konnte, übermäßig erschwert wurde, und dass
- er das Ereignis bzw. dessen Folgen nicht umgehen bzw. nicht
beseitigen konnte.
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10.2 Wenn der Verkäufer und der Käufer
keine Änderungen der entsprechenden Vertragsbedingungen vereinbaren, dann hat
der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- EINHALTUNG VON SANKTIONEN
11.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle
anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Richtlinien einzuhalten, einschließlich,
aber nicht beschränkt auf alle aktuellen und zukünftigen Sanktionen,
Beschränkungen oder Maßnahmen der Republik Slowenien, der Europäischen Union,
der Vereinten Nationen oder einer anderen zuständigen internationalen
Organisation, insbesondere in Bezug auf Sanktionen und Maßnahmen gegen die
Russische Föderation und Belarus (z. B. Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
und Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates).
11.2 Der Käufer versichert, dass die
Erfüllung dieses Vertrags und alle damit verbundenen Handlungen oder
Unterlassungen nicht gegen geltende Sanktionen, Maßnahmen oder Beschränkungen
verstoßen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verordnung (EU) Nr.
765/2006 des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) und
verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese
Einhaltung sicherzustellen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich
schriftlich über jede tatsächliche oder potenzielle Vertragswidrigkeit zu
informieren.
11.3 Im Falle der Nichteinhaltung dieser
Bestimmungen behält sich der Verkäufer das Recht vor: (i) den Vertrag und alle
im Rahmen dieses Vertrags erteilten Bestellungen sowie alle anderen zwischen
dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Vereinbarungen unverzüglich zu
kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz oder
Entschädigung besteht; (ii) vom Käufer alle Kosten, Schäden oder Verluste
zurückzufordern, die infolge einer solchen Nichtkonformität entstanden sind.
Der Käufer erkennt an und übernimmt die volle Verantwortung für alle direkten,
indirekten oder Folgeschäden, Strafen oder Verluste, die dem Verkäufer infolge
eines Verstoßes des Käufers gegen diese Bestimmungen entstehen. Darüber hinaus
behält sich der Verkäufer das Recht vor, Zahlungen oder Lieferungen aus diesem
oder einem anderen Vertrag zurückzuhalten, bis die Einhaltung zur Zufriedenheit
des Verkäufers sichergestellt ist.
- WAHRUNG
DER VERTRAULICHKEIT
12.1 Der Käufer und der Verkäufer werden
vertrauliche Angaben, die aus dem Vertragsverhältnis und dem Vertragsunterlagen
hervorgehen, vertraulich behandeln, wie im Vertrag über den Schutz
vertraulicher Informationen vereinbart, jedoch mindestens mit derselben
Sorgfalt, mit der sie die eigenen vertraulichen Informationen schützen, und
werden sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an
Dritte weitergeben. Keine der Parteien darf die Angaben aus dem vorstehenden
Absatz ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weitergeben
oder sie zu Zwecken verwenden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag stehen.
12.2 Als Geschäftsgeheimnis gelten auch
Skizzen, Schemas, Kalkulationen, Anleitungen, Listen, Schreiben,
Aufzeichnungen, Vertragsurkunden und andere Angaben in materialisierter oder
nicht materialisierter Form.
- ANWENDBARES
RECHT
13.1 Im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss, dem Vertrag, diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie
allen eventuellen Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen hervorgehen, ist ausschließlich das Recht der Republik
Slowenien – gemäß dem der Vertrag und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch
ausgelegt werden – anzuwenden, wobei die Anwendung der Bestimmungen des
internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über
Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Übereinkommen über den
internationalen Warenkauf – CISG) ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die
entsprechenden Bestimmungen der slowenischen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften regeln alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,
die nicht ausdrücklich in den Verträgen oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen
definiert sind.
13.2 Die Parteien werden versuchen,
Streitigkeiten auf gütlichem Wege beizulegen. Sollten sie dabei erfolglos
bleiben, ist für die Entscheidung das Gericht in Maribor, Slowenien zuständig.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1 Eine etwaige Ungültigkeit der
einzelnen Bestimmungen aus den Allgemeinen Bedingungen oder Rechtsgeschäften
hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen aus diesen
Allgemeinen Bedingungen und/oder Rechtsgeschäften, für die diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten.
14.2 Diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen sind in slowenischer, deutscher und englischer Sprache
verfügbar. Im Falle von Unklarheiten oder Unstimmigkeiten werden die
Allgemeinen Verkaufsbedingungen in slowenischer Sprache angewandt. Sofern der
Verkäufer und Käufer aus verschiedenen Ländern kommen, verläuft die
Kommunikation zwischen ihnen in englischer oder deutscher Sprache, und zwar im
Hinblick auf die Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. gemäß der zwischen den
beiden Parteien etablierten Praxis.
14.3 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen
sowie alle Änderungen treten an dem Tag der Veröffentlichung auf der
Internetseite des Verkäufers – www.impol.si in Kraft. Die Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten unbefristet bzw. bis zu deren Änderung. Der Käufer
ist verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss die Gültigkeit der Allgemeinen
Verkaufsbedingungen zu prüfen und deren eventuelle Änderungen auf der
Internetseite des Verkäufers zu verfolgen.
Datum der Veröffentlichung auf der
Internetseite: 29.1.2025